Satzungen und Ordnungen

Hier finden Sie einen Überblick über die Ordnungen des Kreisportbundes Vorpommern-Rügen e.V.

Satzung

Die Satzung des Kreissportbundes Vorpommern-Rügen e.V.
 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Kreissportbund Vorpommern-Rügen e.V., im folgenden KSB genannt, ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung der Sportvereine des Kreises Vorpommern-Rügen. Der KSB ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Stralsund. Er ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der KSB dient der Förderung und Pflege des Sports. Der KSB setzt sich für die Wahrung der sportlichen Ideale und für die gleichberechtigte Entwicklung aller Sportarten ein. Seine Aufgaben sind im Besonderen:
- Förderung des Breiten-, Gesundheits-, Rehabilitations- und Behindertensports
- Förderung der sportlichen Betätigung zur Gesundheitsvorsorge und zum gesundheitsgerechtem Verhalten
- Förderung des Kinder- und Jugendsports
- Eintritt für eine umweltverträgliche Ausübung des Sports
- Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit, besonders der übergreifenden Interessen und Wahrnehmung der Interessenvertretung bei staatlichen und kommunalen Einrichtungen
- Förderung, Erhaltung und Erweiterung der materiellen, finanziellen und personellen Bedingungen für die sportliche Betätigung der Mitglieder
- Koordinierung der Zusammenarbeit der Vereine
- Förderung des Ausbaus und der Neubildung von Vereinen und sportlichen Gemeinschaften
- Verwertung der Medienrechte aus eigenen Veranstaltungen

 

§ 3 Grundsätze
Der KSB ist politisch und weltanschaulich neutral. Er vertritt ausschließlich die Interessen des Sports. Alle gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Regeln werden durch den KSB anerkannt. Der KSB wendet sich gegen jede Form von Gewalt. Er tritt rassistischen, verfassungs- oder fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen. Er fördert das freundschaftliche Miteinander seiner Mitglieder aus unterschiedlichen Nationen und gesellschaftlichen Ebenen.

Der KSB ist selbstlos tätig. Der KSB verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Zuwendungen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die für den KSB tätigen Funktionäre haben Anspruch auf Entschädigung ihrer für die Erledigung von Aufgaben des KSB notwendigen Auslagen.

 

§ 4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeit des KSB und seiner Organe. Sie wird durch Ordnungen und Beschlüsse der Organe ergänzt.

Das Präsidium des KSB erlässt zu diesem Zweck
- die Geschäftsordnung,
- die Finanzordnung,
- eine Aufnahmerichtlinie,
- eine Ehrenordnung und weitere Ordnungen bei Bedarf. Die Ordnungen und Beschlüsse der Organe des KSB sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Mitgliedsverbände, die Vereine und deren Mitglieder verbindlich.

 

§ 5 Aufnahme
Die Vereine beantragen die Aufnahme schriftlich entsprechend der Aufnahmerichtlinie. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des KSB. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht den Aufnahmeersuchenden das Recht zu, sich an den nächsten Kreissporttag zu wenden, der dann endgültig entscheidet.

 

§ 6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im KSB ist freiwillig. Dem KSB gehören an:
1. Ordentliches Mitglied des KSB (im weiteren Mitglied) können alle gemeinnützigen Sportvereine werden, die sich dieser Satzung verpflichten.
2. Mehrere Sportvereine können gemeinsam Mitglied des KSB werden, wenn sie sich durch Zusammenschluss in einem gemeinnützigen eingetragenen Sportverein organisiert haben. Dieser Sportverein erhält dann  die Rechte und Pflichten aller in ihm vereinigten Mitglieder des KSB übertragen.
3. Außerordentliche Mitglieder können alle Vereine, Verbände und Organisationen werden, die den Sport fördern und sich für die sportliche Entwicklung im Kreis einsetzen.
4. Der Kreissporttag kann aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Sports durch Beschluss Einzelpersonen als Ehrenmitglieder ernennen.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:

a) entsprechend der für das Stimmrecht bestehenden Regelungen durch ihre Delegierten an den Beratungen und Beschlüssen des Kreissporttages und seiner Gliederungen teilzunehmen und Vorschläge und Anträge einzubringen sowie darüber abstimmen zu lassen,
b)  die Beratung und Betreuung durch den KSB in Anspruch zu nehmen,
c)  an allen Veranstaltungen entsprechend den dafür bestehenden Regelungen teilzunehmen und
d)  die bestehenden bzw. neu geschaffenen Einrichtungen entsprechend den dafür geltenden Regelungen zu nutzen.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung und Ordnungen des KSB zu befolgen sowie den gefassten Beschlüssen seiner Organe nachzukommen,
b)  die Interessen des KSB wahrzunehmen,
c)  die Mitgliedsbeiträge und Gebühren termingerecht zu entrichten und
d)  die vom KSB geforderten Auskünfte zu erteilen.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt kann nur schriftlich an den KSB zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
2. Beschließt ein Mitglied seinen Austritt, so hat es bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seine Verpflichtungen gegenüber dem KSB zu erfüllen. Mit dem Austritt  erlöschen jedoch jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem KSB.
3. Beschließt ein Mitglied seine Auflösung, so hat es dies dem KSB schriftlich mitzuteilen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem KSB.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen erfolgen. 
Ausschlussgründe sind insbesondere: Der grobe Verstoß eines Mitgliedes gegen die Satzung und Ordnungen oder gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen sowie der Wegfall der Voraussetzungen, die zur Aufnahme führten.
5. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand des Kreissportbundes nach Prüfung der Sachlage. Dem Mitglied ist eine Stellungnahme zu ermöglichen. Dem Auszuschließenden ist der mit der Begründung versehene Beschluss durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung  Beschwerde eingelegt werden, über die der nächste Kreissporttag endgültig entscheidet. Mit dem rechtskräftigen Ausschluss erlöschen alle Rechte und Ansprüche des ausgeschlossenen Mitglieds gegenüber dem KSB.

 

§ 10 Organe des KSB
Die Organe des KSB sind:

1. Kreissporttag
2. Präsidium
3. Vorstand

 

§ 11 Kreissporttag
1. (Ordentlicher) Kreissporttag
Der Kreissporttag ist das oberste Organ des KSB. Er findet jährlich innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des vorherigen Geschäftsjahres statt. Er wird als Gesamtmitgliederversammlung durchgeführt – die Stimmenverteilung ist in § 13 festgelegt. Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreissporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen entscheidet bei Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Das Präsidium muss schriftlich mindestens 4 Wochen vorher zum Kreissporttag einladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Die Mitglieder und das Präsidium sind berechtigt, an den Kreissporttag Anträge zu stellen. Die Anträge der Mitglieder sind dem Präsidium spätestens 2 Wochen vor dem Kreissporttag einzureichen. Anträge, die später eingebracht werden, können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Der Antragsteller hat das Recht vor der Abstimmung die Dringlichkeit zu begründen. Über die Frage der Dringlichkeit ist ohne Aussprache zu entscheiden. Als Dringlichkeitsantrag kann nicht ein Antrag auf Änderung der Satzung oder Auflösung des KSB gestellt werden.

2. Außerordentlicher Kreissporttag
Ein außerordentlicher (im Weiteren a. o.) Kreissporttag ist eine Gesamtmitgliederver- sammlung und muss unter Angabe des Beratungsgegenstandes einberufen werden, wenn

a) mindestens ein Drittel der Mitglieder diesen beantragen oder
b) das Präsidium dies beschließt.

Die Ladungsfrist wird für den a. o. Kreissporttag auf zwei Wochen verkürzt. Auf Antrag der Mitglieder wird der a. o. Kreissporttag spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags beim KSB einberufen. Der außerordentliche Kreissporttag muss den Gegenstand, den die Antragsteller bzw. das Präsidium als Anlass für seine Einberufung haben, auf die Tagesordnung setzen.Die Stimmenverteilung auf dem a. o. Kreissporttag ist in § 13 festgelegt.

 

§ 12 Mitglieder des Kreissporttages
Mitglieder des Kreissporttages sind

a) die stimmberechtigten Vertreter der ordentlichen Mitglieder und
b) die Mitglieder des Präsidiums des KSB.

Die Ehrenmitglieder und die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, beratend am Kreissporttag teilzunehmen.

 

§ 13 Stimmrecht
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Grundstimme. Weiterhin erhält jedes ordentliche Mitglied ab 200 Mitglieder für je angefangene 200 Mitglieder eine weitere Stimme. Jedes ordentliche Mitglied mit mehr als einer Stimme, kann seine Stimmen auf eine Person des ordentlichen Mitglieds übertragen. Grundlage der Stimmenverteilung ist die gültige LSB-Statistik für das laufende Jahr. Die Mitglieder des Präsidiums des KSB haben eine Stimme. Die Stimmen des Präsidiums sind nicht übertragbar.

 

§ 14 Aufgaben des Kreissporttages
Der Kreissporttag beschließt in allen Angelegenheiten des KSB soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
Seiner Entscheidung unterliegen insbesondere:

a) die Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer
b) die Entlastung des Präsidiums
c) die Wahl bzw. die Bestätigung der Präsidiumsmitglieder
d) die Wahl der Kassenprüfer
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f)  der Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr
g) Satzungsänderungen
h) die Wahl von Ehrenmitgliedern
i)  die eingereichten Anträge

 

§ 15 Präsidium des KSB
Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

1. der Präsidentin / dem Präsidenten
2. der 1. Vizepräsidentin / dem 1. Vizepräsidenten
3. der 2. Vizepräsidentin / dem 2. Vizepräsidenten
4. der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
5. der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden der Sportjugend
6. der Pressewartin / dem Pressewart
7. der Lehrwartin / dem Lehrwart
8. der Schriftführerin / dem Schriftführer
9. einer Beisitzerin / einem Beisitzern

Beim Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist das Präsidium berechtigt, ein neues Mitglied bis zum nächsten Kreissporttag zu kooptieren. Das Präsidium wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Präsidiumsmitglieder ist zulässig.

 

§ 16 Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium ist das oberste Organ zwischen den Kreissporttagen. Es entscheidet über alle Aufgaben, die nicht satzungsgemäß dem Kreissporttag zugeordnet sind.
Das Präsidium des KSB erarbeitet und aktualisiert fortlaufend

- die Geschäftsordnung
- die Finanzordnung
- die Ehrenordnung
- die Aufnahmerichtlinie
- und bei Bedarf weitere Ordnungen.

Es hat folgende Aufgaben:

1. Bestätigung des Haushaltsberichtes
2. Bestätigung des Kassenprüfberichtes
3. Umsetzung, der durch den Kreissporttag gefassten Beschlüsse
4. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung des Kreissporttages
5. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder

Für spezifische Aufgaben kann das Präsidium des KSB Kommissionen berufen.

 

§ 17 Vorstand des KSB
Der Vorstand (entsprechend § 26 des BGB) setzt sich aus der Präsidentin / dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister zusammen. Es trifft bei Notwendigkeit Entscheidungen, die bis zur nächsten Präsidiumsberatung gültig sind. 2 Vorstandsmitglieder vertreten den KSB jeweils gemeinsam. Den Vorstand beruft das Präsidium ein und legt die Tagesordnung für die Präsidiumsberatung fest.

 

§ 18 Sportjugend
Die Sportjugend ist die Vereinigung der jugendlichen Mitglieder der Mitgliedsvereine des KSB. Ihr Zweck ist die Förderung der gemeinsamen sportlichen und überfachlichen Aufgaben der Jugendarbeit. Sie regelt ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen dieser Satzung. Die Sportjugend gibt sich eine Jugendordnung, die dieser KSB-Satzung entsprechen muss und vom Kreissporttag zu bestätigen ist. Die Jugendordnung muss als Organe der Sportjugend mindestens die Jugendvollversammlung und den Jugendvorstand vorsehen.

 

§ 19 Protokollführung
Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen, die wesentliche Aussagen und Ergebnisse beinhalten. Diese sind von der Protokollführerin/vom Protokollführer und der Präsidentin / dem Präsidenten zu unterzeichnen. Sie sind in der jeweils nächsten Beratung zu bestätigen. Die Protokolle vom Kreissporttag sind spätestens 4 Wochen nach der Durchführung im KSB zur Einsicht durch die Mitglieder zu hinterlegen. Einsprüche können innerhalb von weiteren 4 Wochen dem Präsidium übermittelt werden. Dieser beschließt zu diesen Einsprüchen und teilt dies mit. Danach gilt das Protokoll als gültig.

 

§ 20 Beiträge und Umlagen
Die Höhe und der Maßstab für die Berechnung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Umlagen sind vom Kreissporttag zu beschließen. Beiträge des LSB Mecklenburg-Vorpommern werden ohne Änderung von den Vereinen erhoben.

 

§ 21 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 22 Haftung
Aus Entscheidungen des KSB und seiner Organe können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden. Der KSB haftet nicht für seine Mitgliedsvereine.

 

§ 23 Auflösung des KSB
Der KSB kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kreissporttag aufgelöst werden, wenn eine Mehrheit von 4/5 aller abstimmenden Mitglieder es fordern. Bei Auflösung des KSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KSB nach Deckung aller Verbindlichkeiten an den Landkreis Vorpommern-Rügen, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports einsetzt.

 

§  24 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluss des Kreissporttages vom 27.04.2016 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 22.04.2015.

Jugendordnung

Jugendordnung der Sportjugend des Kreissportbundes Vorpommern-Rügen e.V

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die Sportjugend Vorpommern-Rügen ist die Jugendorganisation des Kreissportbundes Vorpommern-Rügen e.V.

Mitglieder der Sportjugend Vorpommern-Rügen sind alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres der im Kreissportbund Vorpommern-Rügen e.V. organisierten Vereine und Fachverbände sowie alle gewählten und berufenen Jugendvertreter.

 

§ 2 Aufgaben und Grundsätze

Die Sportjugend Vorpommern-Rügen führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung ihr zufließender Mittel.

Sie ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Aufgaben der Sportjugend des Kreissportbundes Vorpommern-Rügen e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

  • Förderung der allgemeinen und sportlichen Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit
  • Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  • Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gestaltung der Jugendarbeit
  • Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
  • Befähigung junger Menschen zu sozialem Verhalten und Entwicklung gesellschaftlichen Engagements
  • Pflege der internationalen Verständigung

 

§ 3 Organe

Organe der Sportjugend des Kreissportbundes Vorpommern-Rügen e.V. sind:

  • die Jugendvollversammlung
  • der Jugendvorstand

 

§ 4 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend des Kreissportbundes Vorpommern-Rügen e.V.

Sie setzt sich aus je einem gewählten Jugendvertreter der Vereine / Fachverbände im Kreissportbund Vorpommern-Rügen e.V. und den Mitgliedern des Vorstandes zusammen.

Die ordentliche Jugendvollversammlung findet alle drei Jahre statt.

Sie wird mindestens drei Wochen vorher vom Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge schriftlich einberufen.

Auf Antrag mindestens eines Drittels der Vereine der Sportjugend im Kreissportbund Vorpommern-Rügen e.V. oder eines mit mindestens 51 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendvorstandes muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen stattfinden.

Die Jugendvollversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind die unter §4 Absatz 2 genannten Jugendvertreter und die Mitglieder des Vorstandes.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

Die gewählten Vertreter der Vereine / Fachverbände haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 

Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:

  • Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit
  • Festlegung der Richtlinien der Tätigkeit des Jugendvorstandes
  • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes
  • Entlastung des Jugendvorstandes
  • Wahl des Jugendvorstandes
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

§ 5 Jugendvorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden/in
  • dem/der1. Stellvertreter/in
  • dem/der2. Stellvertreter/in
  • bis zu 4 Beisitzern
  • bis zu 2 Beisitzern, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 26 Jahre sind

 

In den Vorstand ist jedes Mitglied eines Vereins oder Fachverbandes des Kreissportbundes Vorpommern-Rügen e.V. wählbar.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorsitzende des Jugendvorstandes vertritt die Interessen der Sportjugend Vorpommern-Rügen nach innen und außen.

Der Vorsitzende des Vorstandes ist Mitglied im Vorstand des Kreissportbundes Vorpommern-Rügen e.V. und hat dort beschließende Stimme.

 

Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung des Kreissportbundes Vorpommern-Rügen e.V., der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.

 

Bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden mindestens halbjährlich oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes statt.

Die Einladungen zu den Sitzungen des Jugendvorstandes haben 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.

 

 

§ 6 Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von einer ordentlichen Jugendvollversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen anwesenden Stimmen.

Die vorliegende Jugendordnung wurde am 03.09.2012 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Stralsund, den 03.09.2012

Ehrenordnung

Geschäftsordnung